AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des FLIESEN-STUDIO Christian Arnold
1. Unsere  Allg. Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des FLIESEN-STUDIO Christian Arnold einschl. Beratungsleistungen, Auskünften usw., auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht.
 
2. Abweichende Bestimmunen gelten nur insoweit, als diese ausdrücklich von uns anerkannt worden sind. Die übrigen Bestimmungen unserer AGB bleiben hiervon unberührt.
 
3. Das FLIESEN-STUDIO Christian Arnold ist berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

§ 2 Angebote und Preise

1. Schriftliche und mündliche Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich bestätigt haben.

3. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung geltende Preis. Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung, sie gelten unter der Voraussetzung gleichbleibender Kosten. 

4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Die Muster bleiben Eigentum der Firma FLIESEN-STUDIO Christian Arnold.

5. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Kisten, Paletten, u. ä.) gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers.

§ 3 Erfüllungsort und Versand

1. Für unsere Lieferungen  ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die dadurch entstehenden Kosten.

2. Versicherungen werden, soweit sie von den Lieferwerken nicht gewohnheitsmäßig vorgenommen werden, nur auf Verlangen und Kosten des Käufers abgeschlossen.

§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1. Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.

2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Energie-, Roh- und Hilfsstoffen, Fehlbrände oder Betriebsstörungen sonstiger Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch hoheitliche Maßnahmen hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

3. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 5 Abnahme

1. Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.

2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind die entstehenden Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

3. Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.

4. Ware kann nur unter Abzug von 15% Bearbeitungsgebühr und wenn die gleiche Brandfarbe noch am Lager ist zurückgegeben werden.

§ 6 Zahlung

1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig.

2. Sonderbestellungen können erst nach einer Anzahlung von 25% bearbeitet werden.

3. Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen. Zielverkauf bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

3a. Zahlungen von Kunden erfolgen auf das auf dem Rechnungsformular angegebene Konto des FLIESEN-STUDIO Christian Arnold unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer.

4. Skontovergütung für Barzahlung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sie wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht vom Netto-Rechnungsbetrag berechnet. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Für die Fälligkeit der Rechnungen ist der Tag der Lieferung maßgebend, der Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug, Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

7. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht.

8. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Vergleichs oder eines Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen des Verkäufers zur sofortigen Zahlung fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Boni als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, Wechsel zurückzugeben und Bezahlung der Wechselsumme zu verlangen.


9. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

10. Der Verkäufer kann bei nicht vertragsmäßiger Zahlung die Ware einstweilen zurücknehmen oder die Herausgabe verlangen.

11. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachungen eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 7 Eigentumsvorbehalte

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers gegründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur sofortigen Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, das die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. 

10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

11. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung


1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist,ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Abnehmer die Ware und die Verpackung unverzüglich nach Anlieferung/Abholung zu überprüfen und alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel ,Transportschäden, Fehlmengen,unterschiedliche Farbnuancen,unterschiedliche Kaliber,oder Falschlieferungen uns unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Lieferung/Abholung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch oder Verarbeitung anzuzeigen und zu rügen. Unterlässt der Abnehmer diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und können alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel usw. nicht mehr beanstandet werden. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung mittels eingeschriebenen Briefs anzuzeigen. Im Falle einer verspäteten Anzeige und Rüge uns gegenüber gilt das Vorstehende.

 
2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Abnehmer erst nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB bedarf stets der ausdrücklichen Kennzeichnung und Bestätigung durch den Verkäufer. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden vom Verkäufer im vollen Umfang weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit der Verkäufer nicht begründet. Seine Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem die jeweiligen Hersteller Ersatz leisten.
 
4. Jede Gewährleistung entfällt, wenn der Abnehmer die Ware unsachgemäß lagert oder behandelt. Für Handhabungsmängel der gelieferten Ware beim Abnehmer übernehmen wir keine Gewähr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abnehmer nachweist, dass ein Mangelder gelieferten Ware vorliegt oder Handhabungsmängel auf einen Mangel der gelieferten Ware zurückzuführen sind.
 
5. Keramische Erzeugnisse, die als Bodenbeläge verwendet werden, unterliegen generell, wie alle Bodenbelagsstoffe, einem Verschleiß. Da dieser Faktor außerhalb unseres Einflussbereiches liegt, kann für daraus resultierenden Abrieb keine Gewähr geleistet werden. Wir übernehmen jedoch die Gewähr dafür, dass die von uns in erster Sortierung angebotenen Produkte den angegebenen Verschleißklassen entsprechen.
 
6. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragshandlungen und unerlaubte Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers eines  gesetzlichen Vertreters oder Erfülungsgehilfen.
 
 
 
 
§ 9 Sortierung, Farbabweichung, Craquelé-Bildung, Berechnungsgrundlage

1.I. Sortierung: Handelsware, die hinsichtlich Scherben, Oberfläche, Sauberkeit und Ordnungsmäßigkeit allen normalen Anforderungen entspricht. Kleine Mängel, geringe Form- und Farbabweichungen der einzelnen Fliesen sind zulässig, soweit sie bei sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht beeinträchtigen.

2.II. Sortierung und M-Sortierung: Fliesen mit sofort erkennbaren Mängeln. Bei Lieferung wird keine Gewährleistung übernommen.

3. Abweichung in Form, Farbe und Stärke: Infolge der Besonderheit der keramischen Fertigung kann eine Gewähr, dass die Lieferungen in der Farbe völlig gleichmäßig ausfallen, oder mit vorgelegten Handmustern
genau übereinstimmen, nicht übernommen werden. Ebenso bleiben kleine Abweichungen in der Größe und Stärke der Fliesen vorbehalten. Auftretende Glasurrisse sind kein Grund zur Beanstandung. Bei speziellen Glasuren können  Craquelé-Bildungen  in Erscheinung treten. Sie sind ein Stilmittel zur Gestaltung von Fliesenoberflächen. Stilmittel: Für Dekorfliesen oder Bordüren ist die Craquele-Bildung oder das Krakelieren durchaus ein Gestaltungsmittel, um eine künstliche Alterung zu erzeugen. Hierzu wird entweder die Glasur entsprechend mit Zusatzmitteln versehen, wodurch bereits beim Brand entsprechende Strukturen entstehen, oder die Fliesenoberfläche mit einem Krakelierlack bestrichen. Der Lack reißt beim Trocknen ein, so dass eine zerrissene Glasur simuliert wird.

4. Bei Fliesen und Platten werden die handelsüblichen Maßeinheiten zugrunde gelegt. Zur Berechnung kommen die von den Lieferwerken angewandten handelsüblichen Stückzahlen je Einheit ( m, lfd.m, usw.).


§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.

2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien 37269 Eschwege.

§ 11 Teilweise Aufhebung der Bedingungen

Sollten Bedingungen der vorstehenden AGB durch Gesetz oder Sondervertrag unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit durch Gesetz, werden die übrigen Bestimmungen durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten beider Vertragsparteien am Nächsten kommen.